Anerkennung unserer 5-tägigen Vorbereitungs-Kurse auf die Ausbildereignungsprüfung als Bildungsurlaub

Unserer 5-tägigen Vorbereitungs-Kurse auf die Ausbildereignungsprüfung haben die Anerkennung als Bildungsurlaub

 

Bestätigung des Anspruchs auf Freistellung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz 

 

Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der in Hessen Beschäftigten auf Freistellung von der Arbeit, zur Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung.

Die von uns durchgeführte 5-tägige Weiterbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung ist gemäß § 11 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 HBUG (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) bis zum 08.10.2021 vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration anerkannt.

Wichtig: Der Antrag auf Bildungsfreistellung muss beim Unternehmen spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn offiziell eingereicht werden. Die formale Anerkennungen für die Lehrgänge senden wir Ihnen gerne per E-Mail zu. 

Bitte beachten Sie, um die Anforderungen des Gesetzgebers umzusetzen, können wir unsere 3-Tägigen Veranstaltungen nicht als Bildungsurlaub anerkannt anbieten. Unser Ziel ist es, mehr als 99% Bestehens-Quote für unsere Teilnehmer sicher zu stellen, hierfür benötigen wir die komplette Anzahl der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden.

 

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Auszüge)

§ 1 Grundsätze

(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.

(2) Bildungsurlaub dient der 1. politischen Bildung, 2. Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder 3. beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(3) Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.

(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

(5) Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenämter, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 2 Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

(1) Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung entsprechend. Dies gilt auch für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 . Fällt der Bildungsurlaub ganz oder teilweise auf arbeitsfreie Tage, so werden diese auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.

(2) Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht. Im übrigen sind sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeit nach anderen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben

(1) Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 . Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgeltes der freigestellten Person.

(3) Öffentliche Mittel, die der Arbeitgeber von anderer Seite als Entschädigung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.

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